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Schwangerschaft/Mutterschaft – Das müssen Lehrbetriebe wissen

Eine Lernende wird Mutter. Welche spezifischen Rechte und Pflichten gelten während der Schwangerschaft und danach? Wie können Lehrbetriebe ihre Lernenden in dieser Situation bestmöglich unterstützen? Ein Überblick.

Rolf Marti 

Schwangere Lernende stehen unter erhöhtem Schutz hinsichtlich Art und Umfang der Arbeit. Bild: KI-generiert.

Wird eine junge Frau während der Lehre schwanger und gebärt ein Kind, sollten Lernende und Lehrbetrieb alles dafür tun, die Ausbildung erfolgreich fortzusetzen. Für die junge Frau ist ein Berufsabschluss zentral – er sichert ihre Perspektiven auf dem Arbeitsmarkt und öffnet ihr Türen zu weiterführenden Ausbildungen. Im Interesse des Lehrbetriebs liegt es, die getätigten Ausbildungsinvestitionen zu sichern und sich als engagierter, verantwortungsvoller Arbeitgeber gegenüber einer künftigen Fachkraft zu positionieren.

Schwangere Lernende stehen unter Kündigungs- und Lohnschutz sowie unter erhöhtem Schutz hinsichtlich Art und Umfang der Arbeit. Zudem gilt ein ausdrückliches Diskriminierungsverbot.

Rechtlicher Schutz während der Schwangerschaft

Während der Schwangerschaft gelten zusätzlich folgende Schutzbestimmungen:

  • Gefährdende Arbeiten: Schwangere dürfen keine gefährlichen Arbeiten ausführen, sofern keine zusätzlichen fachgerechten Schutzmassnahmen getroffen werden. Beschwerliche Arbeiten wie das Heben schwerer Lasten sind untersagt.
  • Ruhezeiten: Bei stehender Tätigkeit haben Schwangere Anspruch auf längere oder häufigere Ruhezeiten.
  • Arbeitszeiten: Unangepasste Arbeitszeiten sind unzulässig. Ab der 8. Woche vor dem Geburtstermin ist Nachtarbeit (20 bis 6 Uhr) verboten.

Rechtlicher Schutz nach der Geburt

Nach der Geburt gelten zusätzlich folgende Schutzbestimmungen:

  • Mutterschaftsurlaub: Lernende haben Anrecht auf mindestens 14 Wochen Mutterschaftsurlaub. Für die ersten 8 Wochen nach der Geburt gilt ein Arbeitsverbot.
  • Finanzielle Absicherung: Während der 14 Wochen Mutterschaftsurlaub zahlt die Erwerbsersatzordnung (EO) eine Mutterschaftsentschädigung von 80 Prozent des Lohns. Das entlastet den Lehrbetrieb finanziell.
  • Abend- und Nachtarbeit: Bis zur 16. Woche nach der Geburt dürfen junge Mütter Abend- und Nachtarbeit ablehnen.
  • Stillzeiten: Bei bis 4 Stunden Arbeitszeit pro Tag stehen der Mutter 30 Minuten zu, bei 4 bis 7 Stunden 60 Minuten, darüber 90 Minuten – am Stück oder verteilt.

Empathie und Unterstützung

Über die gesetzlichen Vorgaben hinaus ist Empathie gefragt. Lehrbetriebe sollten Offenheit signalisieren und frühzeitig mit Lernenden, Erziehungsberechtigten, Berufsfachschule und überbetrieblichen Kursen transparent kommunizieren, um individuelle Lösungen zu finden. Die Arbeitszeit im Betrieb kann nach dem Mutterschaftsurlaub reduziert werden – nicht aber der Besuch der Berufsfachschule. Ebenso ist eine Verlängerung der Ausbildungsdauer möglich. Wichtig bleibt, regelmässig mit den Lernenden im Austausch zu stehen und zu klären, was sie benötigen, um Mutterschaft und Lehre zu vereinbaren. Bei Fragen und Unsicherheiten unterstützt die Ausbildungsberatung des Mittelschul- und Berufsbildungsamts die Lehrvertragsparteien.

Merkblatt

Das SDBB-Merkblatt 208 «Schwangerschaft und Mutterschaft» geht vertieft auf die rechtliche Situation ein, welche die Lehrbetriebe beachten müssen. Es enthält auch weiterführende Links. (zum Download).

Kurzcheck für Lehrbetriebe

  • Frühzeitige reden: Offen über die Situation sprechen und gemeinsam die nächsten Schritte planen.
  • Gefährdungsbeurteilung prüfen: Arbeitsplatz und Aufgaben auf mögliche Risiken überprüfen und Schutzmassnahmen festlegen.
  • Berufsfachschule und überbetriebliche Kurse informieren: Frühzeitig Absprachen treffen, um Ausbildungsinhalte und Präsenzzeiten zu koordinieren.
  • Arbeitsplanung anpassen: Nachtarbeit, schwere körperliche Arbeiten und unangepasste Zeiten ausschliessen, Ruhezeiten gewährleisten.
  • Rückkehr nach dem Mutterschaftsurlaub planen: Arbeitspensum, Stillzeiten und allenfalls Verlängerung der Ausbildungsdauer besprechen.
  • Ausbildungsberatung einbeziehen: Bei Unsicherheiten professionelle Beratung hinzuziehen.

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