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Der Tipp – Ferien dürfen nicht ausbezahlt werden

Am 31. Juli enden zahlreiche Lehrverhältnisse. Bis dahin müssen die Lernenden die ihnen zustehenden Ferientage bezogen haben. Denn: Ferien auszahlen – das ist rechtlich nicht zulässig.

Rolf Marti

Lernende haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anrecht auf mindestens fünf, danach auf mindestens vier Wochen Ferien. Werden im Lehrvertrag für die Dauer der beruflichen Grundbildung fünf oder mehr Wochen eingesetzt, so besteht auch nach Erreichen des 20. Altersjahrs Anspruch auf die im Vertrag fixierte Feriendauer. Der Ferienanspruch für Lernende wird pro Lehrjahr berechnet und nicht pro Kalenderjahr.

Ferien dürfen während der Dauer des Lehrverhältnisses nicht durch Geldleistungen oder andere Vergütungen abgegolten werden. Die Lehrbetriebe müssen deshalb dafür sorgen, dass ihre Lernenden vor Auslaufen des Lehrvertrags alle ihnen zustehenden Ferientage beziehen können. Nur im Fall, dass ein Lehrvertrag vorzeitig aufgelöst wird, können ausnahmsweise Ferientage ausbezahlt werden.

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