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Jugendurlaub – Bis zu fünf Arbeitstage pro Jahr

Viele Lernende engagieren sich auch ausserhalb ihrer Ausbildung – zum Beispiel durch Freiwilligenarbeit in einer sozialen, kulturellen oder sportlichen Organisation. Dafür stehen ihnen pro Jahr fünf unbezahlte Tage Jugendurlaub zu.

Rolf Marti

Junge Menschen, die sich unentgeltlich in sozialen, kulturellen oder sportlichen Institutionen engagieren, leisten einen Dienst an der Gesellschaft. Mehr noch: Sie bauen wichtige Kompetenzen auf, die ihnen auch in der Ausbildung zugutekommen, etwa in den Bereichen Kommunikation, Teamwork, Projektmanagement oder Organisation. Freiwilliges Engagement wird deshalb mit dem sogenannten Jugendurlaub unterstützt.

Wofür wird Jugendurlaub gewährt?

Das Arbeitsrecht sieht vor, dass Arbeitnehmende bis zum vollendeten 30. Altersjahr fünf Arbeitstage Jugendurlaub pro Jahr beziehen können, wenn sie in einer sozialen, kulturellen oder sportlichen Organisation eine leitende, beratende oder betreuende Tätigkeit ausüben oder an Weiterbildungsangeboten im Zusammenhang mit ehrenamtlichen Tätigkeiten für Kinder und Jugendliche teilnehmen. Ein Anspruch besteht beispielsweise, wenn Lernende ein Sport- oder Ferienlager für Jugendliche leiten, bei Jugend- oder Sportvereinen als Leiterin oder Coach mitarbeiten, ein kulturelles oder soziales Jugendevent mitorganisieren oder einen Leiterkurs für die Jugendarbeit absolvieren (bspw. J+S).

Wie wird der Jugendurlaub beantragt?

Die Lernenden müssen über die Schweizerische Arbeitsgemeinschaft der Jugendverbände (SAJV) einen Antrag auf Jugendurlaub stellen. Dieser muss mindestens zwei Monate im Voraus beim Lehrbetrieb eingereicht werden. So können die Lehrbetriebe die Abwesenheit ihrer Lernenden frühzeitig einplanen. Die jeweilige Jugendorganisation stellt dem Lernenden eine entsprechende Bescheinigung aus. Wichtig ist: Für die Freiwilligenarbeit darf weder ein Honorar noch ein Lohn ausbezahlt werden. Den Lehrbetrieben ist es freigestellt, ob sie für die fünf zusätzlichen Urlaubstage einen Lohn ausbezahlen.

  • www.jugendurlaub.ch

Arbeitsrecht, Art. 329e OR

1 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer bis zum vollendeten 30. Altersjahr für unentgeltliche leitende, betreuende oder beratende Tätigkeit im Rahmen ausserschulischer Jugendarbeit in einer kulturellen oder sozialen Organisation sowie für die dazu notwendige Aus- und Weiterbildung jedes Dienstjahr Jugendurlaub bis zu insgesamt einer Arbeitswoche zu gewähren.
2 Der Arbeitnehmer hat während des Jugendurlaubs keinen Lohnanspruch. Durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag kann zugunsten des Arbeitnehmers eine andere Regelung getroffen werden.
3 Über den Zeitpunkt und die Dauer des Jugendurlaubs einigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer; sie berücksichtigen dabei ihre beidseitigen Interessen. Kommt eine Einigung nicht zustande, dann muss der Jugendurlaub gewährt werden, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Geltendmachung seines Anspruches zwei Monate im Voraus angezeigt hat. Nicht bezogene Jugendurlaubstage verfallen am Ende des Kalenderjahres.
4 Der Arbeitnehmer hat auf Verlangen des Arbeitgebers seine Tätigkeiten und Funktionen in der Jugendarbeit nachzuweisen.

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