Irgendwann ist Schluss: Die Lehrzeit geht zu Ende. Über das «Was kommt danach?» sollten sich Ausbildungsverantwortliche und Lernende rechtzeitig austauschen. Der Berufsbildungsbrief zeigt, was es dabei zu beachten gilt.
Rolf Marti
Der Lehrvertrag ist ein befristeter Einzelarbeitsvertrag. Er endet am vereinbarten Termin. Diesbezüglich gibt es für Lehrbetriebe und Lernende am Vertragsende nichts zu tun. Trotzdem sollte frühzeitig einiges geregelt werden. Am besten in einem ruhigen Gespräch zwischen Ausbildungsverantwortlichen und Lernenden.
Ist eine Weiterbeschäftigung möglich?
Ein zentrales Thema ist die Frage der Weiterbeschäftigung. Wichtig ist, die gegenseitigen Erwartungen offen zu diskutieren. Im positiven Fall sollten die Lernenden ein konkretes Jobangebot mit Arbeitsvertrag erhalten. Wird die Zusammenarbeit beendet, sollten die Ausbildungsverantwortlichen mit den Lernenden mögliche Szenarien erörtern. Sie können die Möglichkeiten der Lernenden einschätzen und bei der Stellensuche Türöffner spielen.
Ist der Übertritt von EBA- in die EFZ-Grundbildung möglich?
Etwas anderes ist die Situation bei Lernenden in der zweijährigen beruflichen Grundbildung (EBA). Bei guten Leistungen können sie in eine verkürzte berufliche Grundbildung mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) übertreten. Lernende, die dies in Betracht ziehen, sollten rechtzeitig wissen, ob sie im bisherigen Lehrbetrieb bleiben können oder einen anderen Betrieb suchen müssen.
Wie weiter bei nicht bestandenem Qualifikationsverfahren?
Besonders ist auch die Situation von Lernenden, die das Qualifikationsverfahren nicht bestehen. Für den Lehrbetrieb gibt es keine Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung. Auch hier ist es jedoch sinnvoll, bei gefährdeten Kandidatinnen bzw. Kandidaten rechtzeitig zu klären, wie es im Fall der Fälle weitergehen solle und dies verbindlich festzuhalten.
Was sollte vor dem Lehrende sonst noch geklärt werden?
Bei einer ordentlichen Beendigung des Lehrverhältnisses sind weitere Fragen zu klären:
- Wann ist der Austrittstermin?
- Welche Ferientage und Überstunden sind noch zu beziehen?
- Welche Arbeiten müssen noch abgeschlossen werden?
Ob Austritt oder Weiterbeschäftigung: Ein rechtzeitiger und verbindlicher Austausch über das Lehrende liegt im Interesse der Lehrbetriebe und der Lernenden.
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